Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg hat durch Beschluss vom 13.12.2006 die „Denkmalstiftung Evangelische Kirchen Krofdorf und Gleiberg“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Restaurierung und Gestaltung der beiden Denkmäler Evangelische Katharinenkirche Gleiberg und Evangelische Margarethenkirche Krofdorf einschließlich der Innenräume und der dazugehörenden Außengelände.
Alle Personen, die den hier genannten Zweck der Evangelischen Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg fördern wollen, sind eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Denkmalstiftung Evangelische Kirchen Krofdorf und Gleiberg“.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Wettenberg/Krofdorf-Gleiberg.
§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der E-vangelischen Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg bezüglich der Bauwerke „Denkmal Evangelische Katharinenkirche Gleiberg“ und „Denkmal Evangelische Margarethenkirche Krofdorf“.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für die Kirchengemeinde im Hinblick auf
•Erhaltung der Bausubstanz,
•Restaurierung entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzes,
•Gestaltung des inneren und äußeren Bauwerkes,
•Pflege und Gestaltung des dazugehörenden Außengeländes.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter/innen und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 12.000 Euro. Es wird als Treuhandvermögen von der Evangelischen Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenswerte und Zuwendungen
(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 5 Rechtsstellung von Begünstigten
(1) Aus dem Zweck der Stiftung ergibt sich, dass natürliche Personen keine Begünstigten sein können und sich auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch Dritter auf Leistungen der Stiftung nicht ableiten lässt.
§ 6 Verwaltung der Stiftung
(1) Für die Führung und Verwaltung der Stiftung sind die für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen der Verwaltungsordnung sowie die sonstigen diesbezüglichen kirchlichen und staatlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Presbyteriums wird die Stiftung durch den Stiftungsrat verwaltet.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes für Presbyterien sinngemäß.
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a)Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
b)die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifter/innen,
c)die jährliche Einladung der Stifter/innen zu einer Zusammenkunft.
d)Vorschläge zur Änderung der Satzung.
e)Vorschläge zur Auflösung der Stiftung.
f)Die Zuwendungsbestätigungen werden durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Stiftungsrates und durch ein weiteres Mitglied rechtsverbindlich unterzeichnet.
§ 9 Rechtsstellung des Presbyteriums
(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a)Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
b)Änderung der Satzung auf Vorschlag des Stiftungsrates.
c)Auflösung der Stiftung auf Vorschlag des Stiftungsrates.
d)Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
e)Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
f)Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 10 Beirat
(1) Vom Presbyterium kann ein Beirat gebildet werden, der die Organe der Stiftung fachlich berät.
(2) Dem Beirat sollen der Stiftung nahestehenden Personen des öffentlichen Lebens angehören.
§ 11 Anpassung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg zugute kommen.
(2) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Krofdorf-Gleiberg, den 16. April 2007
Evangelische Kirchengemeinde Krofdorf-Gleiberg